Cornelia Vismann

Geschichtenerzähler vor dem Recht. Akten und "Litteralien" entstammen demselben Wahrheitsparadigma

Frankfurter Rundschau, 11. Dezember 2001, S. 20

 

Recht und Literatur gelten heute ganz selbstverständlich als getrennte Bereiche, die unterschiedlichen Regeln folgen. Doch die "Trennung in literarische Fiktion und juridische Wahrheit", so, Cornelia Vismanns These, "hat sich kaum vor der Zeit um 1850 ereignet." - Ihr Text ist Teil des "Law as Literature"-Schwerpunktes, an dem sich bisher Klaus Günther und Robert B. Pippin beteiligt haben.

 

Das Privileg, Recht als Literatur zu lesen, ist vergleichsweise jung. Es verdankt sich einer Trennung, welche die Literatur in die Ecke der Fiktion abschiebt, dem Recht hingegen das Monopol auf Wahrheit verschafft. Diese Trennung in literarische Fiktion und juridische Wahrheit hat sich kaum vor der Zeit um 1850 ereignet. Zuvor hatten Dichteramt und Schriftstellersekretäre für eine literarische Produktion gesorgt, in Bezug auf die es schlechterdings unsinnig wäre, sie von einer rechtlichen unterscheiden zu wollen, um diese dann wiederum als Literatur zu lesen. Sie war Literatur. Poetische und amtliche Schreiben entstammten derselben Sphäre: der des Souveräns.

Die dogmatische Wahrheit juristischer Fiktionen und die poetische Wahrheit in Herrscherdramen und Fürstengedichten gehörten zur selben Ordnung. Shakespeares Tragödien antworteten auf das Rechtsdrama der Königsnachfolge; Gryphius' staatapolitische Stücke reflektierten die Last des Regierens. Ein Petrus de Vinea war ebenso Kanzler wie Dichter im Dienst des Herrschers, wenn er seine kunstvollen Gesetzesprologe für den Stauferkönig entwarf. Er musste kein Doppelleben fuhren, wie etwa Franz Kafka, der tagsüber juristische Texte abfasste und nachts Romane schrieb.

 

Indes bekam der preußische Historiker Heinrich von Sybel die Trennung in Recht und Literatur mit aller Macht zu spüren, als er 1848 um Zutritt zum Archiv des französisehen Außennninisteriums nachsuchte. Man beschied ihm, dass Historiker in Archiven nichts verloren hätten. Sie gehörten zur Gattung der Literaten; die Welt der Akten sei für sie darum tabu. Unmissverständlich machte der Pariser Archivdirektor dem Einsichtbgehrenden den Unterschied zwischen einem Archiv und einer Sammlung mit literarischen Zeugnissen deutlich: "Was wir hier ansammeln, ... sind nicht Litteralien, sondern Akten; Akten sind es, mein Herr."

 

Mit dieser dezidierten Äußerung wurde dem Historiographen nicht nur der Archivzugang verweigert. Damit war auch generell der Graben markiert, der seither zwischen Recht und Literatur verläuft. Amtliche Akten, die jener anonyme Archivar dem Zugriff der Literaten entzieht, gehören auf die Seite des Rechts. Zur Literatur zählen sie schon deswegen nicht, weil sie keinen Verfasser haben. Sonst wäre der Witz von dem Schriftsteller, der auf die Frage, was er gerade schreibe, antwortet: "eine Akte", kein Witz. Aktenkonvolute sindurheberlos. Sie werden generiert und ihr Generator heißt Recht. Genauer sind es die Agenturen des Rechts, Verwaltungsbehörden, Gerichte oder eben Außenministerien, die diese "Nicht-Litteralien" hervorbringen.

 

Mit der Ausdifferenzierung von Recht und Literatur um 1860 wandert das Kriterium der Wahrheit auf die Seite des Archivs. Alle anderen Schrifterzeugnisse, namentlich die Literatur, kursieren nun unter dem Etikett "Fiktion". Um ernst genommen zu werden, macht eine derart vom Recht abgekoppelte Dichtung fortan Anleihen bei einer in juristischen Akten hinterlegten Wahrheit. Droysen fordert Historiker darum auf, Akten "in Geschichte zu transponieren", und auch Schriftsteller bedienen sich deren Wahrheitscode. So entsteht eine neue Art von Literatur: die Schriftstellerei mit Akten. Aus Sicht eines Vollblutarchivars wäre das schlicht ein Missbrauch von Archiven, hier wird es zum Stilmittel, um belletristische und historiographische Literatur von dem Vorwurf zu entlasten, erfunden zu sein. - Dass die Erzählungen der Dichter und Historiker von wahren Begebenheiten handeln, dafür bürgt in der Geschichtsschreibung fortan die Bezugnahme auf eine Quelle. Ebenso vertäut sich die Dichtung mit dem Archiv. Es genügt nicht mehr, Rechtsfülle ohne Quellenangabe zu Dichtung zu verarbeiten wie noch bei Schiller oder Goethe. Erzählungen insistieren seit Mitte des 19. Jahrhunderts auf ihrer Authentizität, indem sie in Prologen von den unter merkwürdigen Umständen aufgefundenen Akten berichten, die den Inhalt der nachfolgenden Erzählungen bildeten. Von den vielen Erzählungen, die man hier anführen könnte, wähle ich die eines amerikanischen Schriftstellers - schon, um den Eindruck zu zerstreuen, es handle sich bei dieser Art von Aktenliteratur um eine preußische Marotte.

 

Die Erzählung Der scharlachrote Buchstabe des von der Ostküste Amerikas stammenden Autors Nathaniel Hawthorne wird von einer Aktenerzählung gerahmt. Hawthorne, der selbst ein Aktenarbeiter gewesen war - als Zollinspektor des Hafenamts von Salein -, schrieb seine Geschichte 1849, unmittelbar nachdem man ihn wegen Mitgliedschaft in der demokratischen Partei seines Amtes enthoben hatte. Er lässt die Geschichte vor der Geschichte nicht zufällig an dem Ort beginnen, den er gerade hatte verlassen müssen: dem Zollamt im Salemer Hafen. Dort bilanziert er seine Zeit als Inspektor, indem er den Blick des autobiographischen Erzählers auf eine Anzahl aufgetürmter Fässer mit gebündelten Aktenstücken lenkt, die in der Nische eines geräumigen Saals im Hafenamt herumliegen.

 

Der Anblick des "Plunders" überwältigt den Erzähler mit schierer Melancholie. "Es war traurig daran zu denken, wie viele Tage und Wochen, Monate und Jahre der Arbeit man an diese dumpfigen Papiere verschwendet hatte." Trost findet der Inspektor allein in dem Gedanken an noch weniger gewinnbringenden Schreibkram - Hawthorne dachte dabei an seinen gegenwärtigen Berufstand, den des Schriftstellers -, der seinen Verfassern nicht einmal das behagliche Leben ermöglichen konnte, "das den Angestellten des Zollamtes dieses unnütze Gekritzel eingetragen hattet!" Die Dossiers der Hafenbehörde hatten zudem Aussicht darauf, einmal der Stadtgeschichte über das Handelsleben von Salem als Quelle zu dienen.

 

Nachdem der Erzähler den Quellenwert der Akten im allgemeinen betont hat, zoomt sein Blick eine Akte aus dem Haufen aufgetürmter Altenbündel heraus: "Ein kleines Päckchen, das sorgfältig in ein Stück alten vergilbten Pergamentes gewickelt war. ... Irgend etwas an der Sache fesselte meine Neugier, und mit dem Gefühl, dass hier ein Schatz ans Licht kommen müsse, löste ich das verblichene rote Band, das den Packen zusammenhielt." Zum Vorschein kommen keine amtlichen Papiere, sondern ein paar Bogen Kanzleipapier mit privaten Aufzeichnungen und ein "verblichenes Etwas aus feinem rotem Tuch. Es zeigte noch Spuren von Goldstickerei. ... Es war das große A."

 

An diese "merkwürdige Relique" heftet der Autor seine eigentliche Erzählung, die Geschichte der Hester Prynne, so wie diese den scharlachroten Buchstaben zum Zeichen des Ehebruchs an ihre Kleider hatte heften müssen. Hawthorne gründet die Fiktion eines längst vergangenen Schicksals aus dem puritanischen England des 16. Jahrhunderts auf eine Akte. Ein halbes Duzend Bogen beschriebenes Kanzleipapier siegeln auch dann noch die Wahrheit des Romans, wenn der Erzähler die spärlichen Angaben so ausschmückt, "als sei der ganze Tatbestand meine eigene Erfindung gewesen". Im Schutz der Akten lösen Fiktionen sich in scheinbare Fiktionen auf. Listiger kann Schriftstellerei kaum zur Wahrheit finden. Dass an der "Echtheit des Grundrisses nicht zu zweifeln" ist, hätte Hawtborne daher nicht einmal mehr eigens zu betonen brauchen.

 

Um das Stigma der bloßen Erfindung abzuschütteln, suchen Erzählungen und Romane seit 1860 also die verifizierende Aura amtlicher Akten. Das ist bei Hawthorne so, das ist noch im 20. Jahrhundert so, wenn Erzähler zum Stilmittel der Aktendokumentation greifen. Und auch ein Forschungsprogramm, das Recht als Metapher der Literatur zu entziffern sucht und umgekehrt, spielt mit dem Crossover beider Domänen. Was aber wäre, wenn man Literatur und Recht gleichermaßen wörtlich nähme und der Differenzierung in Akten und "Litteralien" nicht folgen würde?

 

Bekanntlich war es Michel Foucault, der die Ausgrenzung des bloß Fiktionalen ignorierte, um reale Gefängnisse und Anstalten, Körper und den Wahnsinn ebenso beim Wort zu nehmen wie die Erzählungen darüber. Literatur und Archiv wurden so als Teil derselben Anordnung sichtbar. Was wäre herausgekommen, wenn der Archäologe und nicht der Salemer Hafeninspektor einen Fetzen Stoff in einer Akte gefunden hätte? Sicher wäre Foucault die Materialiät des Buchstabens kein Anlass für eine imaginäre Reise zu Schuld und Sühne in der Vergangenheit gewesen. Doch seine Kollegin Arlette Farge erzählt in ihrem Buch Le goût de l'archive (Seuil 1989) von einem weißen Linnenfetzen in einer Akte des Archivs der Bastille. Das Stück Stoff hätte mit einem Brief zusammen aus dem Gefängnis heraus geschmuggelt und mit einem blauen Kreuz bestickt zurückgeschickt werden sollen - zum Zeichen dafür, dass das Kassiber seine Adressatin erreicht hat. Offensichtlich war es jedoch zuvor abgefangen und zu den Akten genommen worden. Archivleserinnen wie Farge entspinnen angesichts solcher (ausgebliebenen) Zeichen aus Stoff nun nicht etwa das Melodram einer verzweifelten Gefängnisliebe. Sie berichten statt dessen von ihren Funden, wie etwa auch vom Fund der Getreidekörner, die sich beim Aufschlagen einer zweihundert Jahre lang unberührten Akte auf den sonnenbeschienenen Fußboden eines Archivlesesaals, ergossen: "Quelques graines s'enfuient, dorées comme au premier jour; elles se distribuent en pluie sur l'archive jaunie. Bref éclat de soleil." In Archiven stillgelegte Akten schreiben ihre eigene Poesie. Haben sie ihre Ermittlungsfunktion verloren, treten sie in der Wucht ihrer materialen Präsenz hervor.

 

Niemand - nicht einmal ein Literat - verlässt also ein Archiv, ohne nicht doch Archivar im wörtlichsten Sinn geworden zu sein. Und das befähigt ihn nicht allein, das Literale der Akten, konservierte Getreidekörner oder unbestickte Stofffetzen, wahrzunehmen. Es heißt auch, Akten und Literatur unterschiedslos als Produkte derselben Serie zu betrachten. So bilden etwa Gerichtsakten, in denen Lebensbeichten und Bekenntnisse von Verhafteten verwahrt werden, eine Serie mit dem Bildungsroman. Beide Gattungen entstammen denselben Techniken der Befragung des Inneren. Nur verstellt der Respekt vor der herausgehobenen Singularität, den man einem Stück Literatur gewöhnlich entgegenbringt, die gemeinsame Herkunft von Geständnissen und Autobiographien.

 

Erst ein Blick in die Akten macht die Serien kenntlich, die Archiv und Literatur gleichermaßen durchziehen. Akten sind allerdings leichter in ihrer Serialität zu erkennen als ein Stück Literatur. Das weiß jeder, der mit Akten Umgang hat. Auf die ermüdenden Wiederholungen baut er gewöhnlich seine eigene Leseökonomie auf. Während Aktenbearbeiter solche Redundanzen also in der Regel gerade überlesen, springen sie nachfolgenden Lesern sofort ins Auge. Gérard Noiriel machte diese Erfahrung, als er eine Geschichte des Asylrechts schrieb (Die Tyrannei des Nationalen, 1991, dt, zu Klampen 1994). Er nutzte die wiederkehrenden Elemente in französischen Flüchtlingsakten für einen Vergleich zwischen den Gnadengesuchen des 19. und den Anträgen im 20. Jahrhundert.

 

Als nach dem Ersten Weltkrieg Flüchtlinge erstmals in Frankreich einen Rechtsstatus als Asylbewerber erhielten, änderte sich ihre Art der Selbstdarstellung vollkommen. Nicht nur wurden die Briefe dann zumeist maschinen- und nicht mehr handschriftlich abgefasst sowie die Sprache darin amtlicher, auch die Schilderungen der Fluchtmotive passte sich dem an, was das Recht hören wollte, oder zumindest dem, was man für erfolgversprechend hielt.

 

So wie die Anerkennungspraxis von Asylbewerbern die Lebensbeschreibungen kanonisiert, gibt die Serialität in Akten überhaupt Auskunft über die Praktiken, die das rechtsuchende Individuum anerkennen - nicht das Individuum als solches, sondern dasjenige, welches seine Wunde zeigt, welches sich als verletztes, unterdrücktes, ausgebeutetes und ungerecht behandeltes Individuum wortreich und stereotyp, eloquent und unbeholfen, gerissen und tumb darstellt.

 

Deshalb sind Bittsteller vor dem Recht dazu verurteilt, Geschichtenerzähler zu sein: Das Recht will diese Geschichten hören. Es ist als Instanz der Gewährung der große Generator solcher Fabeln des Lebens. Dass diese nicht einfach erfunden, sondern erzählt werden, um die eigene Haut zu retten, kennzeichnet die in Akten verwahrten Geschichten und, bei genauerem Hinsehen, jede Literatur. Schon deswegen scheint es schwer möglich, juristische Akten als Literatur zu lesen. Sie sind es.

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