Rebekka Habermas

Ehre und Eigentum. Die Mühen der Ebenen: Zur diskursiven Konstruktion des Diebes im 19. Jahrhundert

Frankfurter Rundschau, 21. August 2001, S. 20

 

Die klassische Rechtsgeschichte beschäftigt sich mit juristischen Normen, ihrer Entstehung, ihrem Gehalt und ihrer Anwendung. Die Einbettung in gesellschaftliche Kontexte bleibt dabei oft ein Desiderat. Demgegenüber richtet die Historische Kriminalitätsforschung ihr Augenmerk auf die Nutzung der juristischen Institutionen durch die Betroffenen: Recht als ein Typus gesellschaftlicher Konfliktregelung. Wie sehr beide Ansätze aufeinander verweisen, wie eng die Entstehung des Rechtsstaates mit Formen der "Gerichtsnutzung" verknüpft ist, zeigt das Beispiel des Diebstahls im 19. Jahrhundert.

 

Im Januar 1862 wird der Ehefrau des Weißbinders Johannes Blum, Maria, die zwar nicht - wie es in den Akten heißt - unvermögend, dafür aber schlecht beleumundet ist, vorgeworfen, den Waschzuber des Justizbeamten Härtet entwendet zu haben, den dieser vor seiner Haustür stehen hatte. Wenige Jahre zuvor, 1869, wird der Dienstknecht Johannes Bernstein beschuldigt, einen Hut entwendet zu haben, der auf dem Holzplatz des Dorfes vergessen worden war. Der Hut gehörte einem gewissen Brandeis, seines Zeichens Tagelöhner.

 

Zwei auf des eisten Blick harmlose Geschichten - es geht um Dinge von geringem materiellem Wert, um Konflikte unter Nachbarn, und man weiß nicht, ob es sich um Versehen, Vergesslichkeiten oder nur um Missverständnisse handelt. Und doch sind es Geschichten, die vor Gericht erzählt wurden und die in den Vorwurf des Diebstahls mündeten. Alle beide, die Weißbinderehefrau und der Dienstknecht, wurden zu mehrwöchigen Strafen verurteilt. Harmlos waren diese Hanauer Gerichtsprotokollen entnommenen Geschichten also auch in den Augen der Zeitgenossen nicht. Sie beschreiben jene Form von Devianz, die die Gerichte des 19. Jahrhunderts wie keine zweite beschäftigte, die Eigentumsdelinquenz. Der für das 19. Jahrhundert typische Kriminelle ist der Dieb.

 

Dass Diebstahl im 19. Jahrhundert das häufigste Delikt darstellte, war schon den Zeitgenossen bekannt. In den Kriminalstatistiken der Rechtsjournale konnte man dies nachlesen, und ab den 1840er Jahren machten Juristen in Fachzeitschriften, in kleineren Abhandlungen und in der Tagespresse auf den Anstieg der Eigentumsdelinquenz aufmerksam. Auch nicht-juristische Publikationen, etwa der Feuilletonroman, beschäftigten sich häufig mit diesem Phänomen.

 

Wie und mittels welcher narrativer Strategien wurde der moderne Kriminelle, der Dieb, definiert und wie erklärte man sein massenhaftes Auftreten? Bis etwa zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts hatte es in der diskursives Konstruktion des Kriminellen eine Allianz von Jurisprudenz und Literatur gegeben: Fallgeschichten wie die berühmten Merkwürdigen Verbrechen Feuerbachs waren aus Gnadengesuchen destillierte, literarisch ambitiöse Erzählungen, die sich komplexer narrativer Verfahren bedienten. Der Kriminelle wurde im Rahmen seiner Lebensgeschichte situiert, der Leser zur Identifikation eingeladen. Der Verbrecher erschien mit zwar devianten, aber nachvollziehbaren Gefühlen, mit inneren und äußeren Konflikten.

 

Dies änderte sich zur Jahrhundertmitte. Von nun an schied man vermeintlich Fiktionales von vermeintlich Faktischen - Wissenschaft von Literatur. Während Feuilletonromane nach wie vor die Komplexität der kriminellen Lebenswelt einzufangen suchten und den Verbrecher so weich zeichneten, dass seine Abkehr vom rechten Weg als von bloß gradueller, reversibler Natur erschien, wurde der Delinquent in den neuen Wissenschaften von Kriminologie und Gerichtspsychiatrie zu höchst bedrohlichen Wesen dem alles Menschliche fremd zu sein schien. Der Verbrecher des kriminologischen und psychiatrischen wie auch teilweise des juristischen Diskurses mutierte zum homo deliquens, der einer Gegenwelt, charakterisiert von Trunksucht, Spielleidenschaft und ungezügelten sexuellen Begierden - die Nachtseite der bürgerlichen Gesellschaft.

 

So säuberlich diese neue Gestalt des Kriminellen getrennt zu sein schien von jeder sozialen Umwelt, so hatte sie doch einen konkreten sozialen Ort: Eigentumsdelinquenz galt als Unterschichtenphänomen. In puncto Ursachen gingen die einen davon aus, die "Neigung zum Bösen" sei angeboren, die anderen glaubten, moralisches Fehlverhalten sei ein Produkt materieller Not, das heißt, Diebstähle seien Folge von Nahrungsmangel und deswegen vor allem bei den Unterschichten verbreitet.

 

Diese Deutung des Diebstahls wird heute von weiten Teilen der Kriminalitätsforschung geteilt. Dass seit den 1830er Jahren die Eigentumsdelinquenz mehr und mehr anwuchs, gilt als Reaktion auf die wirtschaftlichen Nöte, die im Zuge von "Bauernbefreiung" und früher Industrialisierung entstanden sind. So sehr diese Deutung, die die zeitgenössische Erklärung fortschreibt, auf den ersten Blick überzeugt, wird sie doch beim näheren Hinsehen fragwürdig. Schon 1971 hat E. P Thompson in seinem klassischen Aufsatz über die "moralische Ökonomie" der englischen Unterschichten darauf hingewiesen, dass Handlungen nie nur "einfache Reflexe auf Stimuli" sind. Entscheidend sei vielmehr die interpretatorische Kraft der Akteure: Je nachdem, wie eine ökonomische Krise wahrgenommen wird, führt sie zu Apathie, zu Aufstand und Tumult, zu kleineren Rechtsverstößen - wie Diebstahl - oder eben zur Erprobung neuer und alter Formen der Ökonomie des Notbehelfs.

 

Zudem übersieht diese Interpretation den Konstruktionsgehalt dieser zeitgenössischen Deutung, die es eher zu dekonstruieren als fortzuschreiben gilt. Auch erklärt diese Deutung nicht die Häufigkeit der Eigentumsdelikte, die die Mehrzahl ausmachten: Die kleinen und kleinsten Diebstähle, die sich auf Güter von geringem Wert bezogen und die demnach kaum zur Linderung von ökonomischer Not taugten. Und schließlich gibt es eine Vielzahl von Tathergängen, die bei genauer Betrachtung gar nicht so eindeutig als Diebstähle bezeichnet werden können.

 

Um was aber geht es dann bei diesen Diebstählen? Wie lassen sich Tat und Täter genauer beschreiben? Ist es überhaupt sinnvoll, den Dieb als den Prototyp des modernen Verbrechers zu verstehen? Was, außer seinem massenhaften Auftreten, macht ihn überhaupt zu einem modernen Verbrecher?

 

Beginnen wir mit der Tat selbst. Offenbar war der geringfügige Diebstahl nicht nur der häufigste, sondern auch derjenige, der im Verlauf des 19. Jahrhunderts am meisten zunahm. So weit wir wissen, ging es dabei meist um Lebensmittel, um Kleidung, Schuhe, Tuch und Garn, um Gebrauchsgegenstände und gelegentlich auch um Geld. Insoweit änderte sich nichts im Vergleich zum 18. Jahrhundert, in dem gleichfalls Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs dominierten.

 

Wer waren die Diebe und Diebinnen? Sie stammten meist zwar aus den unteren Schichten und aus der unteren Mittelschicht, es waren jedoch nicht die Ärmsten der Ärmsten, sondern Tagelöhner, Ladenmädchen, Dienstmädchen oder kleine Handwerker, die ihr - bescheidenes - Auskommen hatten. Bei dem Geschädigten scheint es ebenfalls eine hohe Kontinuität zum 18. Jahrhundert zu geben: Diebstahl wurde in der Regel unter seinesgleichen begangen, von Ärmeren an Ärmeren. Eine Bedrohung der besitzenden Schichten ging von der Eigentumsdelinquenz nicht aus - entgegen dem Eindruck vieler Zeitgenossen, die darin nicht selten die ersten Anzeichen eines bedrohlichen Klassenkampfes sahen.

 

Was machte den Dieb zum Dieb? Warum wurde er im 19. Jahrhundert zu einem massenhaften Phänomen? In welchem Zusammenhang steht der Dieb mit dem juristischen und kriminologischen Diskurs - legt dieser bloß eine falsche Fährte, auf die die Kriminalitätsforschung hineingefallen ist? Betrachtet man die Statistik genauer, so fällt ein Zusammenhang zwischen Diebstahl- und Injuriendelinquenz auf. In dem Maße, in dem die - in der Frühen Neuzeit die Statistik anführenden - Beleidigungsklagen zurückgingen, stieg im 19. Jahrhundert die Eigentumsdelinquenz. Der Diebstahl scheint die Beleidigung abzulösen.

 

Ein weiterer Zusammenhang: Diebstahl wie Beleidigung wurden durch die Bevölkerung selbst angezeigt. Anders als bei anderen geringfügigen Delikten ging man bei Diebstahl direkt zu Gericht. Daraus folgt aber, dass wir bezüglich des "kleinen Diebstahls" gar nicht wissen können, ob er sich im Laufe des 19. Jahrhunderts häufte. Angesichts der Tatsache, dass der Umgang mit Diebstähle im 18. Jahrhundert meist informell geregelt wurde, darf man für das 19. Jahrhundert nicht von einem Anstieg der Eigentumsdelinquenz, sondern nur von einem steigenden Interesse, diese vor Gericht zu bringen, sprechen.

 

Damit erweist sich die Frage nach den Gründen für den Anstieg der Diebstahlszahlen im 19. Jahrhundert als irrelevant; sie entpuppt sich als Fortschreibung zeitgenössischer Erklärungen. Gefragt werden muss nicht nach den Gründen für den Anstieg des des Diebstahls - ob dieser Diebstahl tatsächlich stattfand, ist nach wie vor völlig offen - sondern nach den Gründen für das Ansteigen der Anzeigebereitschaft von Eigentumsdelikten, nach den Ursachen also für diese neue Form der "Gerichtsnutzung". Warum wurden diese Konflikte in der ländlichen Gesellschaft, die zur Mitte des Jahrhunderts noch eine face-to-face gesellschaft war, nicht weiterhin informell gelöst? Lag das nur daran, das nun die Strafen vergleichsweise gering waren, das man - statt Pranger und Körperstrafen oder gar den Tode - nur noch Haft und Geldstrafen fürchten musste?

 

Eine erste Antwort liegt durch den Vergleich mit den Injurienklagen der Frühen Neuzeit auf der Hand: Häufig wollte man sich vor Gericht nicht nur über die Entwendung materieller Güter beschweren, sondern über diejenige Person, die man beschuldigte. Mit dem Delikt standen zugleich Beziehungen, stand die Verhandlung über die Person auf der Tagesordnung. Dass der Diebstahlsvorwurf zur Mitte des 19. Jahrhunderts kaum noch zu Beleidigungsklagen, sondern zu Diebstahlsklagen führte, hat eine Reihe von Gründen. Sie verweisen auf gesellschaftliche Veränderungen: den Wandel des Ehrbegriffs und die neuen Techniken juristischer Narration. Ehre wurde, um damit zu beginnen, zu einem raren Gut. Während zuvor fast jeder über seine spezifische Ehre verfügte, setzte sich im 19. Jahrhundert im Bürgertum die Auffassung durch, dass Ehre nach Stand sehr ungleich verteilt und also nur sehr ungleich einklagbar sei. Im Grunde verfügten nur Bürgertum und Adel über Ehre. Diese Umwertung des Ehrbegriffs schlug sich in den neuen Rechtsordnungen nieder. Infolgedessen hatten die unteren Schichten mit Beleidigungsklagen nur wenig Aussicht auf Erfolg.

 

Kam also ein Justizbeamter, dem ein Tagelöhner berichtete, ihm sei der Hut entwendet worden, vielleicht gar nicht mehr auf die Idee, dass es hier um Fragen der Ehre, der Beziehungen und Identitäten ging, war er andererseits schnell mit der Interpretation bei der Hand, es handele sich um Eigentumskonflikte. Diese Deutung lag aufgrund der gewandelten Bedeutung von Eigentum nahe. Fragen des Eigentums beschäftigten die bürgerliche Gesellschaft in weit höherem Maße als je zuvor. Auch Unterschichten wurden primär unter dem Aspekt des Mangels an Eigentum abgehandelt.

 

Diese Verschiebung von einer auch auf der Ebene der Ehre zu verstehenden Auseinandersetzung hin zu einem Konflikt, der um Eigentum kreist, wurde dadurch erleichtert, dass die Verfahren, mittels derer die Juristen die Aussagen der Prozessbeteiligten interpretierten, sich anboten für eine solche Art der "Übersetzung". Mit den neuen Techniken der "Verfachlichung", der Entkontextualisierung von Tat und Täter musste die vor Gericht erzählte Geschichte, die oft als wirr und schwer verständlich bemängelt wurde, fast zwangsläufig auf den Diebstahlsvorwurf reduziert werden. Mit der Ausblendung der Beziehungen und Kontexte schuf man das vermeintlich nackte Faktum des Eigentumsdeliktes.

 

Was hat diese neue Form der Gerichtsnutzung selbst Neues, und zwar innerhalb des Rechtswesens, hervorgebracht? Fest steht, dass damit die neuen rechtstaatlichen Institutionen mit Leben gefüllt und verändert wurden. Wegen der enorm gewachsenen Bedeutung der Eigentumsdelinquenz sahen sich die Verwaltungen gezwungen, Institutionen wie das Gerichtswesen auszubauen und auszudifferenzieren und Gesetzesrevisionen einzuleiten. Dem folgt der Aufbau der Kriminalpolizei wie auch eine weitere "Verfachlichung" und "Verwissenschaftlichung" von Jurisprudenz und Kriminologie. An all diesen Veränderungen hatte die neuartige Gerichtsnutzung Anteil. Diesen Anteil deutlich zu machen heißt auch, zu einer neuen Beschreibung der Entstehung des modernen Rechtsstaates zu kommen, die deutlich macht, wie die Delinquenten selbst wesentliche Teile des neuem Rechtsstaates mitstrukturierten.

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